Fahrerlaubnisrecht
Europa rückt zusammen. Aus diesem Grund wollen die Minister der Europäischen Gemeinschaft (EU) das Führerscheinrecht vereinheitlichen. Am 01.01.1999 wurde das neue Führerscheinrecht eingeführt. Der Ministerrat will mit diesem Gesetz die unbefristete Anerkennung der EU-Führerscheine in den Mitgliedstaaten durchsetzen.
Folgende neue Führerscheinklassen gibt es:
Führerscheinklasse A: Motorräder
Führerscheinklasse B: Personenkraftwagen (PKW)
Führerscheinklasse C: Lastkraftwagen (LKW)
Führerscheinklasse D: Kraftomnibusse
Führerscheinklasse E: Anhänger
Führerscheinklasse M: Kleinkrafträder
Führerscheinklasse S: dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Führerscheinklasse T: T und L – Zugmaschinen und selbst fahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
Durch diese neuen Klassen wurden in Deutschland die gültigen Klassen 1 bis 5 abgelöst.
Die wichtigsten Änderungen und Regelungen:
Alte Führerscheine behalten, zumindest bis Ende 2005, ihre Gültigkeit.
Motorräder der Klasse A sind in den ersten beiden Jahren leistungsbeschränkt. Ausnahme: man ist älter als 25 Jahre, dann fällt diese Beschränkung weg.
In der Klasse B wurde das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 t auf 3,5 t herabgesetzt. Wenn man mehr als 3,5 t fahren möchte, benötigt man die neue LKW Klasse C1.
Vollkommen neu ist die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C und C1. Die Gültigkeit wurde auf 5 Jahre beschränkt. Danach hat der Führerscheininhaber, durch eine ärztliche Untersuchung seine Eignung nachzuweißen.
Bei Klasse M (alte Führerscheinklasse 4) darf die Höchstgeschwindigkeit nicht höher als 45 km/h betragen.
Die Anhängerregelung hat sich insoweit geändert, dass es keinerlei Beschränkung mehr für die Anzahl der Achsen gibt.
Für 16 – 18 jährige hat man einen Stufenführerschein Klasse L und T eingeführt. Dieser soll hauptsächlich für die Land- und Forstwirtschaft gelten.